Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

SVVollzG NRW

§ 38 Eigengeld

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Den Untergebrachten sind eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge sowie Bezüge, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, als Eigengeld gutzuschreiben. Untergebrachte dürfen über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 37 Absatz 4 bleibt unberührt.

§ 37 § 39